Nach dem Bau des Gassacker-Schulhauses wurde 1961 auf privater Basis der Arbeitskreis Singsaal gegründet. 1987 wurde der Name auf Forum Trimbach geändert. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 - Bezeichnung Aus juristischen Gründen wurde an der 1. Generalversammlung vom 2. September 1999 unter dem Namen Kulturverein FORUM, 4632 Trimbach ein Verein gegründet.
Art. 2 - Sitz Das Forum besitzt die Rechtspersönlichkeit eines Vereins im Sinn von Art. 60 bis Art. 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen. Das Forum hat seinen Sitz in Trimbach.
Art. 3 - Neutralität Das Forum ist politisch und konfessionell neutral. Die nachstehenden Bezeichnungen sind der Einfachheit halber in der männlichen Form gehalten; es sind jedoch beide Geschlechter gemeint.
Art. 4 - Zweck Das Forum fördert das kulturelle und gesellschaftliche Leben in Trimbach.
Art. 5 - Ziele Es werden jährlich 4 -6 öffentliche Anlässe und Veranstaltungen wie Matinees, Konzerte, Ausstellungen, Büchertauschbörse und Vorträge durchgeführt. Soweit sie bekannt sind, werden ortsansässige und regionale Talente und Kunstschaffende berücksichtigt.
II. Mitgliedschaft Art. 6 - Kategorien Das Forum kennt die folgenden Mitgliederkategorien:
Art. 7 - Aufnahme Aktivmitglied des Forums kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet die General- oder Mitgliederversammlung. Aktivmitglieder verfügen über das Stimm- und Wahlrecht. Zu den Veranstaltungen können auch Nichtmitglieder beigezogen werden.
Art. 8 - Austritt Der Austritt der Mitglieder ist jederzeit möglich. Austrittsbegehren von Aktivmitgliedern sind schriftlich einzureichen. Auf das Vereinsvermögen haben die Austretenden keinen Anspruch.
Art. 9 - Ehrenmitgliedschaft Mitglieder, die sich in besonderer Weise um das Forum verdient gemacht haben, können an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder.
III. Organisation Art. 10 - Organe Die Organe des Forum sind: a) Die ordentliche Generalversammlung a) Ordentliche Generalversammlung Diese findet jährlich statt. Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind 14 Tage vor deren Durchführung zu versenden und müssen mit der Traktandenliste versehen sein. Jede ordnungsgemäss einberufene General- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge der Mitglieder sollen in der Regel bis spätestens 7 Tage vor der Durchführung der jeweiligen Versammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einladen. Sie muss innert 4 Wochen einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Traktanden sind in der Regel:
b) Die Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten zur Erledigung wichtiger Geschäfte einberufen werden.
c) Der Vorstand Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Er hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und die Versammlungen vorzubereiten. Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand kann um Beisitzer erweitert werden. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Für den Verein oder den Vorstand zeichnet der Präsident einzeln, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Der Kassier kann ebenfalls einzeln zeichnen. Stichentscheid Bei Gleichheit der Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
d) Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich die Vereins- und Verrnögensrechnug zu prüfen und darüber der Generalversammlung einen Bericht vorzulegen. Das Geschäftsjahr
IV. Finanzielles Art. 11 - Finanzierung
Aktivmitglieder zahlen keine Beiträge. Sie arbeiten ehrenamtlich. Mit dem Jahresprogramm wird an der Generalversammlung das Budget genehmigt. Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes richten sich nach dem Budget. Für die Verbindlichkeiten des Forums haftet allein das Vereinsvermögen. V. Auflösung Art. 12 - Auflösung des Vereins Zur Auflösung des Forums sind Dreiviertel der Stimmen aller Aktivmitglieder notwendig. Das Vereinsvermögen soll dem Legat Vögeli zukommen.
VI. Statutenrevision Art. 13 - Statutenrevision Die Statuten können nur durch eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder an einer General- oder Mitgliederversammlung geändert werden.
VII. Inkraftsetzung Diese Statuten treten sofort mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 19. August 2019 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 2. September 2003.
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